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1.7.3.8 Rücknahme des Grundlagenbescheids

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1. Mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, das am 01.01.2002 in Kraft trat, findet auf öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG bzw. Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG nicht mehr die kenntnisunabhängige dreißigjährige, sondern die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist Anwendung, da nunmehr § 195 BGB n. F. entsprechend anzuwenden ist.
2. Die Verjährung wird allerdings durch Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner grundsätzlich bezüglich sämtlicher Ansprüche gehemmt, welche Gläubiger aus dem einschlägigen Lebenssachverhalt herzuleiten vermögen.
BVerwG, Urteil, 15.03.2017, AZ: 10 C 3.16, Publikationsart: NJW-aktuell 2017, Heft 21 S. 10 / BayVBl 2017, 641-643

1 Allgemeine Rechtsfragen
1.1.10 Denkmaleigenschaft und Zivilrecht
1.7 Förderung
1.7.1 Zuschüsse
1.7.3.8 Rücknahme des Grundlagenbescheids