1. Mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, das am 01.01.2002 in Kraft trat, findet auf öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG bzw. Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG nicht mehr die kenntnisunabhängige dreißigjährige, sondern die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist Anwendung, da nunmehr § 195 BGB n. F. entsprechend anzuwenden ist. BVerwG, Urteil, 15.03.2017, AZ: 10 C 3.16, Publikationsart: NJW-aktuell 2017, Heft 21 S. 10 /
BayVBl 2017, 641-6432. Die Verjährung wird allerdings durch Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner grundsätzlich bezüglich sämtlicher Ansprüche gehemmt, welche Gläubiger aus dem einschlägigen Lebenssachverhalt herzuleiten vermögen. 1 Allgemeine Rechtsfragen 1.1.10 Denkmaleigenschaft und Zivilrecht 1.7 Förderung 1.7.1 Zuschüsse 1.7.3.8 Rücknahme des Grundlagenbescheids |