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1.5.1 Ordnungswidrigkeiten

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1. Der angeklagte Eigentümer und Maßnahmeträger veranlasste Baumaßnahmen auf der nördlichen Teilhälfte eines Grundstücks, obwohl er die bodendenkmalrechtliche, mit den üblichen zur ordnungsgemäßen Dokumentation verpflichtenden Nebenbestimmungen versehenen Erlaubnis nach Art. 7 Abs. 1 BayDSchG zuvor zurückgegeben hatte.
2. Im abgegrabenen (ausgekofferten) nördlichen Bereich des im älteren, mittelalterlichen Stadtbereich von Pfaffenhofen a. d. Ilm belegenen Grundstücks war nach den konkreten Umständen ein Bodendenkmal anzunehmen. Insbesondere waren auch in dem einschlägigen Bebauungsplan entsprechende Hinweise auf die Erforderlichkeit bodendenkmalrechtlicher Erlaubnisse bei etwaigen Maßnahmen im Plangebiet enthalten und dem Angeklagten bekannt. Angesichts zweier frühgeschichtlicher Funde auf einem unmittelbar angrenzenden Grundstück muss man i. S. v. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG davon ausgehen, dass sich auch auf benachbarten Grundstücken Bodendenkmäler befinden könnten. Werden diese durch Bauarbeiten zerstört, werden die Beweise dafür beseitigt.
3. Geschieht dies zudem ohne bodendenkmalrechtliche Erlaubnis der zuständigen Denkmalschutzbehörde, die zusätzlich zur erteilten Baugenehmigung erforderlich gewesen wäre (vgl. Eberl, in Eberl/ Martin/ Greipl, Kommentar zum BayDSchG, 6. Aufl. 2007, Art. 7 Erl. Nr. 7), ist der Ordnungswidrigkeitstatbestand des Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 BayDSchG erfüllt. Der Angeklagte handelte daher vorsätzlich i. S. v. Art. 23 Abs. 1 Nr. 3, Art. 1 Abs. 1, 4, Art. 3 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 BayDSchG, § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG. Dem steht nicht entgegen, dass er auf Ratschlag eines Rechtsanwalts handelte.
4. Der Angeklagte wusste, jedenfalls vermutete er oder hatte den Umständen nach angenommen, dass sich im streitgegenständlichen nördlichen Grundstücksteil Bodendenkmäler i. S. v. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG befanden.
5. Schon in Folge der Anzeige des Angeklagten nach Art. 8 BayDSchG entlarvt sich dessen Behauptung, Bodendenkmäler seien insbesondere wegen eines fehlenden Ausnahmefalles nach Art. 1 Abs. 4 BayDSchG ("in der Regel aus vor- und frühgeschichtlicher Zeit") nicht vorhanden, als prozesstaktisch motivierte Schutzbehauptung, um einer Ahndung seines Verhaltens entgehen zu können.
6. Der Angeklagte hat auf den fraglichen Grundstücken im nördlichen Teilbereich der Fläche Erdarbeiten zu anderem Zweck als dem gezielten Graben nach Bodendenkmälern, nämlich zum Errichten eines Wohn- und Geschäftsgebäudes vornehmen lassen bzw. veranlasst. Eine Erlaubnis nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG war erforderlich, nachdem der Angeklagte vermutete, zumindest aber nach den Umständen annehmen musste, dass sich auf der nördlichen Teilfläche der Grundstücke ein Bodendenkmal befand. Bodendenkmäler sind nach der Legaldifinition des Art. 1 Abs. 4 BayDSchG bewegliche und unbewegliche Denkmäler die sich im Boden befinden oder befanden und in der Regel aus vor- oder frühgeschichtlicher Zeit stammen. Denkmäler in diesem Sinne sind gemäß Art. 1 Abs. 1 BayDSchG von Menschen geschaffene Sachen oder Teile davon aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen,
städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegen.
7. Der Eigenschaft als Bodendenkmal steht nicht entgegen, dass nur ein kleinerer Anteil der Funde im südlichen Teilbereich der vorgeschichtlichen Zeit, d. h. vor Christi Geburt zuzurechnen sind. Vielmehr ist festzustellen, dass eben auch Funde aus vorgeschichtlicher Zeit vorlagen und damit allein über diesen Umstand die Bodendenkmaleigenschaft der vorhandenen Funde begründet wird.
8. Der Verwirklichung des Tatbestandes von Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 BayDSchG steht - anders als bei § 303, 303c StGB - nicht entgegen, dass die konkreten Gegenstände in nördlichen Teilbereich der Fläche, welche ein Bodendenkmal
bilden, infolge der vom Angeklagten veranlassten Arbeiten nicht mehr bekannt sind. Ausreichend ist nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Art. 7 Abs. 1 BayDSchG, dass das Vorhandensein von Bodendenkmälern vermutet oder nach den Umständen angenommen werden muss. Damit schließen Art. 23 Abs. 1 Nr. 3, Art. 7 Abs. 1 BayDSchG gerade die Strafbarkeitslücke, die bei § 303, 303c, 304 StGB dadurch entsteht, dass die Gegenstände nach ihrer Beseitigung nicht mehr konkret bezeichnet werden können. Dies ist sachgerecht. Anderenfalls müsste der Täter wie hier der Angeklagte nur möglichst schnell alle Beweise beseitigen, um straflos bleiben zu können.
9. Die Regelungen in Art. 23 Abs. 1 Nr. 3, Art. 7 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 und Abs. 4, Art. 3 Abs. 1 BayDSchG enthalten zudem auch im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG hinreichend bestimmte und für den durchschnittlichen Bürger verständliche Vorgaben, welche Verhaltensweisen einzuhalten sind, um kein ordnungswidrigkeitsbewährtes Verhalten zu begehen. Art. 23 DSchG regelt dabei einfach verständlich und nachvollziehbar, welche subjektiven und
objektiven Tatbestandsvoraussetzungen den Ordnungswidrigkeitentatbestand erfüllen, namentlich die Vornahme von anderen Erdarbeiten als dem gezielten Graben nach Bodendenkmälern auf einem Grundstück ohne entsprechende Erlaubnis nach Art. 7 Abs. 1 BayDSchG in vorsätzlicher oder fahrlässiger Begehungsweise. Auch Art. 7 Abs. 1 BayDSchG stellt hinreichend bestimmt und nachvollziehbar dar, wann eine Erlaubnis erforderlich ist, im vorliegenden Fall dann wer auf einem Grundstück, ohne gezielt nach Bodendenkmälern zu graben, andere Erdarbeiten vornehmen will, ob wohl er weiß, vermutet oder den Umständen nach annehmen muss, dass sich dort Bodendenkmäler befinden.
10. Ferner ist der Begriff der (Boden-) Denkmäler ausreichend bestimmt. Art. 1 Abs. 1 und 4 BayDSchG enthalten insoweit klare Definitionen des Denkmal- und des Bodendenkmalbegriffes. Soweit sich der Angeklagte mit seinem Verhalten der Gefahr aussetzt, ob sein Tun nunmehr einem Bußgeld- oder Straftatbestand unterfällt oder gerade doch nicht, ist dies letztlich bei allen Straf- und Bußgeldtatbeständen der Fall. Dies beruht letzten Endes darauf, dass es gesetzgebungstechnisch nicht möglich ist, jeden nur denkbaren Einzelfall konkret und individuell zu benennen. Vielmehr entspricht es gängiger Rechts- und Gesetzeslage, dass im Rahmen der Gesetzgebung mit Hilfe von Verallgemeinerungen und Oberbegriffen versucht wird, alle denkbaren Fälle abzudecken. Fehler bei der Subsumtion eines Verhaltens unter einen gesetzlichen Tatbestand berühren nicht die Wirksamkeit der entsprechenden Vorschriften, das entsprechende Risiko hat vielmehr der jeweils Angeklagte oder Betroffene zu tragen.
11. Art. 8 Abs. 1 BayDSchG normiert eine Anzeigepflicht für den Fall, das Bodendenkmäler aufgefunden, d. h. tatsächlich festgestellt werden. Diese Anzeigepflicht gilt dabei sowohl für die gezielte Schatzsuche als auch für Zufallsfunde, unabhängig davon, ob diese Funde in Grabungsschutzgebieten
oder auf anderen Grundstücken gemacht werden und ebenfalls unabhängig davon, ob die Funde bei Grabungen oder Erdarbeiten, die nach Art. 7 Abs. 1 BayDSchG erlaubnispfiichtig sind oder bei an der Arbeiten im Boden oder ohne Arbeiten zufällig, z. B. infolge Überschwemmung oder Erdrutsch, zu tage treten (Eberl, a. a. O., Art. 8 Rn. 2).
12. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG normiert dagegen eine Erlaubnispflicht für Grabungen nach Bodendenkmälern oder Erdarbeiten zu anderen Zwecken, wenn diese im Bewusstsein des (möglichen) Vorhandenseins von Bodendenkmälern ausgeführt werden (Eberl, a. a. O., Art. 7 Rn. 1).
13. Die Vorschriften der Art. 7 und 8 DSchG haben mithin unterschiedliche Voraussetzungen sowie verschiedene Rechtsfolgen. Sie stehen selbstständig nebeneinander, ergänzen einander aber auch. Wer Erdarbeiten auf einem Grundstück vornehmen will, bedarf zunächst keiner Erlaubnis nach Art. 7 BayDSchG. Wer aber auf einem Grundstück Grabungen nach Bodendenkmälern vornehmen oder sonstige Erarbeiten durchführen will, obwohl er weiß, vermutet oder annehmen muss, dass sich dort Bodendenkmäler befinden, hat eine entsprechende Erlaubnis nach Art. 7 Abs. 1 BayDSchG zu beantragen.
14. Werden auf diesem Grundstück dann tatsächlich Bodendenkmäler aufgefunden, besteht - zusätzlich zur Erlaubnispflicht - eine Anzeigepflicht nach Art. 8 Abs. 1 BayDSchG. Die Anzeigepflicht nach Art. 8 BayDSchG besteht also unabhängig davon, wann, wo, von wem, aus welchem Anlass Bodendenkmäler aufgefunden wer den, gleichgültig ob bei gezielter Suche oder zufälligem Fund.
15. Werden dagegen Maßnahmen auf Grundstücken durchgeführt, bei denen von vorneherein mit dem Auftreten von Bodendenkmälern zu rechnen ist, ist schon vorab ein Erlaubnisverfahren zu durchlaufen, um den Schutz der Bodendenkmäler schon möglichst frühzeitig durch dieses Erlaubnisverfahren zu gewährleisten. Mithin beseitigt die Anzeige nach Art. 8 Abs. 1 BayDSchG nicht die Erlaubnispflicht nach Art. 7 Abs. 1 BayDSchG, da beide Vorschriften im hier vorliegenden Fall unabhängig voneinander bzw. kumulativ nebeneinander gelten.
16. Mit der Rückgabe der und dem Verzicht auf die Erlaubnis nach Art. 7 BayDSchG bei gleichzeitiger Anzeige nach Art. 8 BayDSchG konnte der Angeklagte folglich nicht die Erlaubnispflicht seiner Arbeiten umgehen.
17. Somit kannte der Angeklagte alle Umstände, die zum objektiven Tatbestand des Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 BayDSchG gehören und handelte dennoch diesbezüglich mit Wissen und Wollen.
18. Der Angeklagte handelte zwar auf Grund fehlerhaften anwaltlichen Ratschlags, doch war dieser Irrtum schon in Folge des ursprünglichen Hinweises der Unteren Denkmalschutzbehörde auf die Erforderlichkeit eines Antrags auf Erteilung einer bodendenkmalrechtlichen Erlaubnis nach Art. 7 Abs. 1 BayDSchG vermeidbar. Im Falle derart entgegenstehender behördlicher Auffassung durfte der Angeklagte nicht unbesehen auf den anwaltlichen Ratschlag vertrauen.
19. Auch die subjektiven Voraussetzungen des Art. 7 BayDSchG sind erfüllt. Der Angeklagte vermutete bzw. musste zumindest anhand der Umstände annehmen, dass sich auch im nördlichen Teilbereich Bodendenkmäler befinden. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Angeklagte die gesetzliche Definition eines Bodendenkmals kennt. Ausreichend ist vielmehr - da es sich insoweit um ein normatives Tatbestandsmerkmal handelt - eine zutreffende Bewertung in der Laiensphäre des Angeklagten. Diese lag jedenfalls vor. Aufgrund der oben dargestellten Umstände, namentlich den mehrfachen Hinweisen der Denkmalbehörden, seinem eigenen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach Art. 7 BayDSchG, dem Vorhandensein dieser Erlaubnis und ihrem Inhalt und dem Umstand, dass der Angeklagte bei Rückgabe seiner Erlaubnis nach Art. 7 BayDSchG selbst das Vorhandensein von Bodendenkmälern im nördlichen Teil gemäß Art. 8 BayDSchG ausdrücklich angezeigt hat, bestehen keine Zweifel, dass er eine zutreffende Wertung in der Laiensphäre vorgenommen hat und somit die festgestellten Gegenstände unter dem Begriff des Bodendenkmals subsumiert hat.
20. Infolgedessen vermutete er - auch dies zeigt die ausdrückliche Anzeige nach Art. 8 BayDSchG - bzw. musste zumindest davon ausgehen, dass sich ebenfalls im nördlichen Teilbereich ein Bodendenkmal befand bzw. sich das Bodendenkmal des südlichen Bereichs in den nördlichen Bereich fortsetzte.
21. Der Angeklagte nahm auf Grund anwaltlicher Beratung vielmehr an, er benötige keine Erlaubnis nach Art. 7 Abs. 1 BayDSchG, vielmehr sei eine bloße Anzeige nach Art. 8 BayDSchG ausreichend. In dem Fall, so die Hoffnung des Angeklagten, müssten die zuständigen Behörden selbst die Ausgrabungen durchführen und finanzieren, der Eigentümer habe lediglich entsprechende
Maßnahmen zu dulden. Durch dieses Konstrukt hoffte der Angeklagte folglich, sich entsprechender finanzieller Aufwendungen zu entledigen.
22. Infolge seiner anwaltlicher Beratung irrte sich der Angeklagte also nicht über das Vorhandensein von Bodendenkmälern, sondern über die Genehmigungspflichtigkeit seiner Erdarbeiten auf dem nördlichen Teil der Grundstücksflächen.
23. Ein derartiger Irrtum über die Genehmigungspflicht eines Verhaltens kann sowohl Tatbestands- als auch Verbotsirrtum sein (BayObLG, Beschl. v. 26.02.1992, Az.: 30b OWi 2/92, juris [Rn. 12]). Dies hängt letzten Endes vom rechtlichen Charakter der erforderlichen Erlaubnis ab: Ist das vom Betreffenden vorgenommene Verhalten von der allgemeinen Handlungsfreiheit gedeckt, da sozialadäquat, wertneutral oder nicht unerwünscht, und hat die Erlaubnis oder Genehmigung den Zweck, eine Kontrolle über potenzielle Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu ermöglichen (sog. präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt), so ist die Genehmigung oder Erlaubnis Tatbestandsmerkmal, mithin ein Irrtum über die Genehmigungs- oder Erlaubnispflicht Tatbestandsirrtum i. S. d. § 11 Abs. 1 OWiG; ist das zu beurteilende Verhalten dagegen grundsätzlich verboten, kann aber im Einzelfall auf Grund einer Interessenabwägung aufgehoben werden (sog. repräsives Verbot mit Befreiungsvorbehalt), so stellt die behördliche Erlaubnis einen Rechtfertigungsgrund dar (BayObLG, a. a. O.; BayObLG, Beschl. v. 25.03.1993, Az.: 30b OWI 17/93, juris [Rn. Nr. 29]).
24. Bei der Erlaubnis nach Art. 7 Abs. 1 DSchG handelt es sich um ein repräsives Verbot mit Befreiungsvorbehalt. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 7 BayDSchG, insbesondere auch im systematischen Vergleich beispielsweise zu Art. 8 BayDSchG. Wer gezielt nach Bodendenkmälern gräbt oder Erdarbeiten auf einem Grundstück vornehmen will, obwohl er weiß, vermutet oder nach den Umständen annehmen muss, dass sich dort Bodendenkmäler befinden, der darf nach dem Wortlaut des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG nicht ohne weiteres auf dem Grundstück Grabungs- oder Erdarbeiten vornehmen. Liegen diese Voraussetzungen vor, dürfen derartige Grabungen oder Arbeiten vielmehr nur dann vorgenommen werden, wenn eine entsprechende Erlaubnis erteilt wird. Das gezielte Graben nach Bodendenkmälern oder das Vornehmen von Erdarbeiten auf einem Grundstück, auf dem mit dem Vorhandensein von Bodendenkmälern
zu rechnen ist, stellt somit nach der gesetzlichen Wertung grundsätzlich ein missbilligendes Verhalten dar, das dann gerechtfertigt wird, wenn es über eine entsprechende Erlaubnis gedeckt ist.
25. Dabei ist die Erlaubnis gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG gerade dann zu versagen, wenn dies zum Schutz des Bodendenkmals erforderlich ist.
26. Anders ist dies beispielsweise dann, wenn jemand nicht gezielt nach Bodendenkmälern gräbt, sondern sonstige Erdarbeiten auf einem Grundstück vornimmt ohne zu wissen oder damit rechnen zu müssen, dass sich dort Bodendenkmäler befinden. In diesem Fall ist ein derartiges Verhalten gerade nicht im Interesse der Allgemeinheit unerwünscht, sondern vielmehr wertneutral.
27. In diesem Fall, indem gerade nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG vorliegen, wäre mithin keine Erlaubnis erforderlich. Kommen bei derartigen Arbeiten überraschenderweise Bodendenkmäler zum Vorschein, so führte dies auch nicht nachträglich zu einer Genehmigungspflicht nach Art. 7 Abs. 1 BayDSchG, sondern in diesem Fall greift vielmehr die Anzeigepflicht des Art. 8 BayDSchG ein. Wortlaut und Gesetzessystematik ergeben folglich, dass die Frage nach der Erlaubnispflicht i. S. d. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG keine Tatbestandsvoraussetzung des Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 BayDSchG
ist (insoweit anders als das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Genehmigung, welches sehr wohl Tatbestandsmerkmal ist). Die Erlaubnispflicht stellt vielmehr einen Rechtfertigungsgrund dar, der Irrtum über die Erlaubnispflichtigkeit ist insoweit als Verbotsirrtum zu werten.
28. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls ist die vollständige Zerstörung des Bodendenkmals abweichend von der gesetzlichen Obergrenze von € 250.000,-- mit einem Bußgeld in Höhe von € 60.000,-- zu belegen (hiervon abweichend, das Urteil insoweit aufhebend: LG Ingolstadt, Urt. v. 01.10.2015, Az.: 3 Ns 28 Js 9341/13).
29. Der Straftatbestand von § 304 Abs. 1 StGB ist hingegen nicht erfüllt, da es sich bei dem Bodendenkmal nicht um ein öffentliches Denkmal i. S. v. § 304 Abs. 1 StGB handelt.
30. Öffentliche Denkmäler i. S. v. § 304 Abs. 1 StGB in Form von Kultur-, Bau- oder
Bodendenkmälern sind Erinnerungszeichen und Bauwerke, die wegen ihrer geschichtlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder landeskundlichen Bedeutung, Eigenart oder Schönheit schützenswert sind (Fischer, StGB, 61. Auflage 2014, § 304 Rn. 7). Dabei entspricht der strafrechtliche Denkmalbegriff dem Begriff des Denkmals nach dem jeweiligen Landes-Denkmalschutzgesetz (Fischer, a. a. C., § 304 Rn. 7; Saliger in Satzger/ Schluckebier/ Widmaier, StGB, 2. Aufl., § 304 Rn. 4).
31. Zwar handelt es sich bei dem zerstörten Objekt um ein (Boden-) Denkmal im Sinne des BayDSchG und damit auch um ein Denkmal im Sinne des § 304 Abs. 1 StGB. Weitere Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um ein öffentliches Denkmal, also ein der Öffentlichkeit zugängliches Denkmal handelt (Fischer, a. a. O., § 304 Rn. 7; Stree/ Hecker in Schönke/ Schräder, StGB, 29. Auflage 2014, § 304 Rn. 5).
32. Aus der Gesamtschau aller von § 304 Abs. 1 StGB erfassten Objekte ist zu schließen, dass all diesen Gegenständen die Zweckbestimmung gemein ist, öffentlichen Interessen oder Belangen zu dienen (vgl. Eberl in Eberl/ Martin/ Greipl, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 6. Aufl. 2007, Art. 23 Rn. 2; Fischer, a. a. O., §
304 Rn. 2). Auf Grund eben dieser besonderen Zweckbestimmung für allgemeine Belange rechtfertigt sich auch die in § 304 StGB erhöhte Strafdrohung gegenüber § 303 StGB, der alle sonstigen täterfremden Gegenstände unabhängig von einer öffentlichen Zweckbestimmung unter strafrechtlichen Schutz stellt.
33. Eine derartige Zweckbestimmung ist allerdings nicht erfolgt. Diese setzt eine Widmung durch den Berechtigten zu dem Zwecke voraus, dass der Gegenstand
oder das Objekt künftig öffentlichem Nutzen zu dienen sein solle (Fischer, a. a. O., § 304 Rn. 3; Eberl, a. a. O., Art. 23 Rn. 2; Saliger, a. a. O., § 304 Rn. 2). Nicht ausreichend ist, dass die Sache ohne entsprechende Widmung rein faktisch dem öffentlichen Interesse dient (Wieck-Noodt in MüKo StGB, Bd. 5, 2. Aufl. 2014, § 304 Rn. 8).
34. Eine derartige Widmung braucht allerdings nicht ausdrücklich zu erfolgen. Ausreichend ist vielmehr eine konkludente Widmung des Denkmals zu den genannten öffentlichen Zwecken. Da die Widmung den privatrechtlichen Eigentümer zur Duldung der Besucher verpflichtet, handelt es sich um einen zustimmungsbedürftigen Verwaltungsakt (OLG Celle, Urt. v. 28.01.1974, Az.: 2 Ss 301/73, BeckRS 9998, 60365; Stelkens in Stelkens/ Bonk/ Sachs, VwVfG, 8.
Aufl., § 35 Rn. 321 für straßenrechtliche Widmung), wobei die Zustimmung des Eigentümers freiwillig erfolgen muss (Stelkens, a. a. O., § 35 Rn. 232).
35. Zudem ist das gesamte Grundstück mit einem Zaun umgeben gewesen, es habe sich nur um Privathäuser und -grundstücke gehandelt. Insofern fehlt es bereits an einer tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit bzw. Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit, d. h. beliebige dritte Personen (Fischer, a. a. O., § 304 Rn. 3 a. E.; Wieck-Noodt, a. a. O., § 304 Rn. 14).
AmtsG Pfaffenhofen a. d. Ilm, Urteil, 09.02.2015, AZ: 2 Cs 28 Js 9341/13, Publikationsart: n. v.
1) http://www.donaukurier.de/lokales/PFAFFENHOFEN/PFAFFENHOFEN-Ausheben-einer-Baugrube-mit-60-000-Euro-geahndet;art600,3016229 2) nachgehend: LG Ingolstadt, Urteil vom 01.10.2015, Az.: 3 Ns 28 Js 9341/13, http://www.w-goehner.de/rechtsprechungsuebersicht/direktlink.php?id=171 (Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, lediglich Reduktion des Bußgeldes wegen vermeidbarem Verbotsirrtum)

1.5 Sanktionen bei Zuwiderhandeln
1.5.1 Ordnungswidrigkeiten
1.5.2 Strafrecht
3 Bodendenkmalpflege
3.1 Unterschutzstellung
3.1.1 Umgrenzung, Ausdehnung, Begrenzung, Nachweis
3.2 Veränderungen, Zerstörungen, Pflichten
3.2.1 Schutz des kulturellen Erbes
3.2.2 Veranlassung, Kostentragungsverpflichtung, Öffentliche Eigentümer
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1. Baudenkmäler sind bauliche Anlagen oder Teile davon aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Dabei genügt bereits das Vorliegen eines der gesetzlichen Merkmale, um die Denkmaleigenschaft einer baulichen Anlage anzunehmen.
2. Eine derartige Bedeutung kommt einem Bauwerk zu, wenn es historische Ereignisse oder Entwicklungen heute und für zukünftige Generationen anschaulich macht.
3. Ob dies der Fall ist, ist in der Regel anhand des Wissens- und Erkenntnisstandes von Sachverständigen zu beantworten.
4. Insoweit ist vorrangig von den Sachverständigenangaben und Ausführungen der fachlich entsprechend ausgebildeten Konservatoren des im Freistaat Bayern hierzu gesetzlich berufenen Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege auszugehen.
5. Ziel des Denkmalschutzes ist es, die Baukultur der Vergangenheit, d. h. die geschichtlichen Zeugnisse zu erhalten. Das Denkmalschutzgesetz ist kein Gesetz zur Ortsbildpflege, sondern zur Erhaltung der historischen Bausubstanz, auch wenn diese von außen her einmal gar nicht sichtbar sein sollte oder wenn diese im Einzelfall ästhetisch bescheiden oder sogar unbefriedigend ist (BayVGH, Urteil vom 03.08.2000, Az.: 2 B 97.1119, juris; Eberl/Martin/Petzet, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 5. Auflage, Art. 1 RdNrn. 59 und 60).
6. Eine denkmalgerechte Sanierung erfordert nicht die Angleichung an das Niveau eines Neubaus.
7. Bei der Berücksichtigung der Zumutbarkeit der Erhaltung bleiben etwaige Spekulationsinteressen des Eigentümers außer Betracht.
8. Bei der vorzunehmenden Vergleichsrechnung sind nicht die vollen Sanierungsosten anzusetzen, sondern nur die denkmalschutzrechtlich bedingte Erhöhung anzusetzen. Zudem sind alle Zuschüsse oder Erleichterungen in Ansatz zu bringen. Auch sind in der Vergleichsrechnung bei der Gegenüberstellung von Erhaltungsaufwand und Rendite nicht die Erwerbskosten des Grundstücks, wie es die Klägerin getan hat, einzubeziehen.
9. Folgte man der Argumentation der Klägerin, dann würde jeder, der ein Grundstück in spekulativer Erwartung seiner höheren Bebaubarkeit zu einem überhöhten Preis kauft, mit dem Hinweis auf die deshalb fehlende Rendite und Art. 14 GG ein „Baurecht“ bis zu der Grenze durchsetzen können, ab der eine angemessene Rendite zu erzielen wäre. Ein geradezu abwegiges Ergebnis.
10. Die spekulative Absicht der Klägerin ergibt sich zudem daraus, dass der Erwerb erfolgte, obwohl die beklagten „desolaten Zustände“ bereits im Zeitpunkt des Erwerbs vorhanden waren.
11. Verstärkt wird dieser Eindruck noch durch die Herausnahme von „antiken“ Inneneinbauten, die den Denkmalwert des Gebäudes reduzierte, für die aber Liebhaber bereit sind, erhebliche Preise zu zahlen.
12. Unter diesem Blickwinkel ist die im Bußgeldverfahren festgesetzte Geldbuße eher moderat.
13. Im Hinblick auf die Denkmaleigenschaft ist zu prüfen, ob nicht auch Abweichungen bzw. Befreiungen von sonst bauordnungsrechtlich einzuhaltenden Vorschriften gewährt werden können.
BayVG München, Urteil, 23.06.2005, AZ: M 11 K 04.308, Publikationsart: DSI 2005/III, 69 ff. (mit Anm. W. K. Göhner; http://media.w-goehner.de/1.21_-_BayVG_Muenchen_-_Urt._v._23.07.05.pdf) / BeckRS 2005, 38342

1.1 Eintragung in die Denkmalliste
1.1.2 Bedeutung
1.1.3 „aus vergangener Zeit“
1.1.4 Denkmalwürdigkeit
1.2 Zuständigkeiten, Verfahrensfragen
1.3.9 Bauordnungsrechtliche Abweichung
1.5 Sanktionen bei Zuwiderhandeln
1.5.1 Ordnungswidrigkeiten
2 Baudenkmalpflege
2.2.5 Sozialbindung, Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit, Darlegungslast
2.2.6 Gebundene Entscheidung (Prüfung, Ausgleichsleistungen, Ermessen, Abwägung)
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.2 Ortsgestaltungssatzungen
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1. Der Einbau von Kunststofffenstern stellt - ungeachtet einer Holzoptik - einen Fall des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayDSchG dar, da sie sich auf das Erscheinungsbild des Ensembles (i. S. d. Art. 1 Abs. 3 BayDSchG) auswirken könnten.
2. Im Hinblick auf den beabsichtigten Einbau von Kunststofffenstern kann auf den im Denkmalschutzrecht anerkannten Grundsatz der Materialgerechtigkeit abgestellt werden. Es sind daher Baustoffe zu verwenden, die den bereits vorhandenen Materialien entsprechen oder mit der vorhandenen Substanz vergleichbar sind. Dies sind regelmäßig nur "traditionelle Materialien" wie Holz. Kunststoff-Alu-Fenster sind demgegenüber mit dem Charakter der historischen Altstadt nicht vereinbar, denn sie sind nicht materialgerecht und entsprechen in der Materialalterung nicht dem wünschenswerten harmonischen Zusammenspiel aller an der Fassade verwendeten Materialien und ihrer Oberfläche.
3. Das Erscheinungsbild eines Ensembles wird durch das erhaltungswürdige Orts-, Platz- oder Straßenbild geprägt (s. Art. 1 Abs. 3 BayDSchG), das nicht nur aus einzelnen Teilen baulicher Anlagen bestehe, sondern aus einem Gesamteindruck.
4. Etwaige Vorbelastungen wie vorliegend durch bereits vorhandene Kunststofffenster in anderen Gebäuden schmälern weder die Schutzwürdigkeit des Ensembles als solches noch rechtfertigen sie weitere gleichartige Beeinträchtigungen.
5. Da das Ensemble selbst ein Baudenkmal darstellt (vgl. Art. 1 Abs. 3 BayDSchG), ist sein Schutzanspruch kein geringerer als der für Einzelbaudenkmäler.
6. Maßgebend für den Ensembleschutz ist daher das überlieferte Erscheinungsbild des Baudenkmals "Ensemble" (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG) und nicht der teilweise durch "Bausünden" vorbelastete Zustand.
7. Die streitgegenständlichen Kunststofffenster waren sowohl im Zeitpunkt ihres Einbaus als auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung unvereinbar mit dem schutzwürdigen zeittypischen Erscheinungsbild des Ensembles und den daran zu messenden traditionellen Materialien.
8. Art. 6 Abs. 4 BayDSchG fordert zudem nur die Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderung oder mit Mobilitätseinschränkungen, um diesem Personenkreis ältere bzw. alte Gebäude zugänglich zu machen ("Barrierefreiheit"; vgl. LT-Drs. 14/11230, S. 23), sie dient aber nicht der Erleichterung von Renovierungsarbeiten (z. B. durch Entfall von regelmäßigem Fensterstreichen etc.). Ein Anspruch des Eigentümers eines dem Denkmalrecht unterliegenden Gebäudes auf Zulassung einer von den denkmalrechtlichen Anforderungen abweichenden baulichen Gestaltung, um es möglichst mit eigener Arbeitskraft in Stand zu halten, besteht hingegen nicht.
BayVGH, Beschluss, 29.02.2016, AZ: 9 ZB 15.1146, Publikationsart:
vgl. Prof. Dr. Heinrich Amadeus Wolff "Der Einbau von Kunststofffenstern in Denkmälern", BayVBl. 2016, 548-551

1.5 Sanktionen bei Zuwiderhandeln
1.5.1 Ordnungswidrigkeiten
1.5.3.2 Kunststoffenster im Ensemble
2 Baudenkmalpflege
2.1 Ensemble
2.1.2 Erscheinungsbild
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.4 Fenster
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1. Die Versagung einer Beseitigungsgenehmigung bzgl. eines denkmalgeschützten Gebäudes ist auch im Hinblick auf die gesteigerte Sozialbindung nicht mehr zumutbar, wenn der Eigentümer mit der gesetzlichen Erhaltungspflicht belastet wird, ohne dafür die Vorteile einer privaten Nutzung ziehen zu können, vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.03.1999, Az.: 1 BvL 7/91, BVerfGE 100, 226 (243).
2. In die wirtschaftliche Zumutbarkeitsprüfung können Ertragsmöglichkeiten anderer Eigentümer von Teilen einer denkmalgeschützten Gesamtanlage nicht einbezogen werden, sofern ein Ausgleich zwischen den Eigentümern nicht gesichert ist.
3. Vorliegend hatte der Beschwerdeführer den Grundstücksteil zu einem Zeitpunkt erworben, zu dem die Gesamtanlage bereits als Denkmalzone ausgewiesen war. Das erworbene Grundstück war also zum Zeitpunkt seines Eigentumserwerbs bereits denkmalschutzrechtlich vorbelastet (vgl. für den Fall von Belastungen auf Grund der Erforderlichkeit einer Altlastensanierung: BVerfG, Beschluss vom 16.02.2000, Az.: 1 BvR 242/91, u. a. BVerfGE 102, 1 (21 f.).
BVerfG, Beschluss, 14.04.2010, AZ: 1 BvR 2140/08, Publikationsart: BauR 2010, 1574-1576 / BayVBl 2010, 597-599 / BRS 76 Nr. 213 (2010) / BRS 77 Nr. 4 (1986-2011) / DÖV 2010, 613 / DWW 2011, 78 / KommJur 2010, 337-339 / NVwZ 2010, 957-958 / Städte- und Gemeinderat 2010, 34 / WM 2010, 1333-1334 / ZAP EN-Nr. 425/2010 / ZfIR 2010, 742
vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.10.2009, Az.: 2 BvL 5/09, NVwZ 2010, 247 ff. (zu § 304 StGB)

1.2.1 Schutz- und Erhaltungspflichten
1.5 Sanktionen bei Zuwiderhandeln
1.5.1 Ordnungswidrigkeiten
1.5.2 Strafrecht
1.5.3 Beseitigung
1.5.3.6 Neuerrichtung im Ensemble
2.2.5 Sozialbindung, Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit, Darlegungslast
2.5 Erhaltungs- und Sicherungspflichten
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1. Auf Grund archäologischer Erfahrung ist davon auszugehen, dass sich die Befunddichte verstärkt, je näher sich ein Grabungsort am historischen Kern der Siedlung befindet.
2. Auch weil sich die im südlichen Grundstücksteil festgestellten Befunde erkennbar in den nördlichen Grundstücksteil fortsetzen, vermutete der angeklagte Eigentümer, Maßnahmenträger und Inhaber einer bestandskräftigen, mit den üblichen, zur Dokumentation des Bodendenkmals verpflichtenden Nebenbestimmungen versehenen bodendenkmalrechtlichen Erlaubnis oder hätte zumindest annehmen müssen, dass das streitgegenständliche Bodendenkmal im Bereich der geplanten Baumaßnahmen befinde.
3. Entscheidend für die Zumessung der Geldbuße sind gemäß § 17 Abs. 3 OWiG die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, der Vorwurf, welcher den Täter trifft, sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters.
4. Die Geldbuße soll ferner gemäß § 17 Abs. 4 OWiG den wirtschaftlichen Vorteil übersteigen, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat.
5. Von der Berücksichtigung des wirtschaftlichen Vorteils soll nur dann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn - wie im streitgegenständlichen Sachverhalt - dem rechtswidrigen Handeln des Angeklagten (Auskofferung eines Grundstücks entgegen Art. 7 Abs. 1 BayDSchG) monatelanges rechtskonformes Verhalten (ordnungsgemäße, den Vorgaben der denkmalrechtlichen Erlaubnis folgende Dokumentation) vorausgegangen ist, dieses nur in Folge des fehlerhaften Rats seines Rechtsanwaltes in Folge Zeitablauf und Kostenaufwuchs eingestellt worden war.
6. Dem Angeklagten kann aber zu Gute gehalten werden, dass er in einem vermeidbaren Verbotsirrtum gehandelt hatte, auch wenn der Angeklagte auf Grund der ihm bekannten entgegensätzlichen Ansichten der befassten Denkmalbehörden nicht allein auf die - zudem objektiv unzutreffende - Auskunft eines Rechtsanwalts vertrauen durfte.
7. Aus alledem und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Falles erachtet die Kammer die Höhe der Geldbuße von € 20.000,-- auch aus generalpräventiven Gesichtspunkten als angemessen.
LG Ingolstadt, Urteil, 01.10.2015, AZ: 3 Ns 28 Js 9341/13, Publikationsart: n. v.
Jochen Metz "Strafrechtlicher Schutz von Bodendenkmälern in Bayern", BayVBl. 2017, 45-49

1.5 Sanktionen bei Zuwiderhandeln
1.5.1 Ordnungswidrigkeiten
3 Bodendenkmalpflege
3.1.1 Umgrenzung, Ausdehnung, Begrenzung, Nachweis
3.2 Veränderungen, Zerstörungen, Pflichten
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1. Im Anwendungsbereich der §§ 16 ff. DSchG RP kommt es nicht darauf an, ob es sich bei einem Fund tatsächlich um ein Kulturdenkmal i. S. d. § 3 DSchG RP handelt, sondern nur darauf, ob dies anzunehmen ist. Letzteres gilt auch für die Frage, ob an dem aufgefundenen Gegenstand ein öffentliches Interesse i. S. d. § 3 DSchG RP besteht.
2. Ist in einem Gebiet allgemein bekannt, dass aufgrund der römischen Vergangenheit des Ortes bei Erdarbeiten mit römischem Fundmaterial zu rechnen ist, liegt die Annahme, dass bei Erdarbeiten aufgefundene Tonscherben und Mauerreste keine Kulturdenkmäler sein könnten, fern.
3. Soll die Abschreckung anderer als Kriterium bei der Bemessung der Geldbuße herangezogen werden, weil sich gleichartige Fälle häufen oder dem Nachahmungseffekt entgegengewirkt werden soll, sind dazu im Urteil konkrete Feststellungen zu entsprechenden Vorkommnissen in der Vergangenheit zu treffen.
4. Im Rahmen der Bemessung der Geldbuße ist bei Verstößen gegen das Denkmalschutzgesetz der Grad der Gefährdung eines Denkmals bzw. das Gewicht des Verlustes an Denkmalsubstanz ein wesentliches Kriterium.
OLG Zweibrücken, Beschluss, 30.09.2021, AZ: 1 OWi 2 SsBs 62/20, Publikationsart: - BeckRS 2021, 33639 - DNK-RR 11/2021 (https://www.dnk.de/download/festsetzung-einer-geldbusse-wegen-zerstoerung-einer-archaeologischen-fundstelle-beschluss-des-oberlandesgerichts-zweibruecken-vom-30-september-2021/?wpdmdl=2785)
rechtskräftig

1.5 Sanktionen bei Zuwiderhandeln
1.5.1 Ordnungswidrigkeiten
3 Bodendenkmalpflege
3.4 Fundeigentum/Schatzfund/Sondengeherproblematik
3.4.1 Schatzfund, § 984 BGB
3.4.2 Schatzregal, Art. 73 EGBGB
3.4.3 Sondengeher, Metallsuchgeräte
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1. § 11 Abs. 2 Sächsisches Denkmalschutzgesetz (SächsDSchG / DSchG SN) kann als Rechtsgrundlage für eine Anordnung zum Wiederaufbau eines widerrechtlich zerstörten Denkmals - hier einer im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Dresden belegenen, denkmalgeschützten Villa, welche ohne die dafür erforderliche Genehmigung bis auf die Grundmauern abgerissen worden war - herangezogen werden. Dies bezieht auch den Fall der vollständigen Zerstörung eines Denkmals mit ein.
2. Eine Anordnung der zuständigen Denkmalschutzbehörde zur (weitgehend) originalgetreuen Wiedererrichtung des Gebäudes wäre rechtmäßig.
3. Die erstinstanzliche Annahme, dass nach der vollständigen Zerstörung die Denkmaleigenschaft des Gebäudes untergegangen sei, trifft zwar zu, hat allerdings in Folge der gesetzgeberisch gewollten generalpräventiven Intention von § 11 Abs. 2 DSchG SN nicht zur Folge, dass das DSchG SN zum Zeitpunkt des Erlasses einer Wiedererrichtungsanordnung nicht mehr anwendbar war. Es ist insoweit nach DSchG SN nicht erforderlich, dass dem wieder zu errichtenden Gebäude ein Denkmalwert zuzusprechen ist.
4. Auch die weitere erstinstanzliche Annahme, wonach das wiedererrichtete Gebäude kein Denkmal mehr sein könne, weshalb die Verpflichtung zur Wiedererrichtung gegenüber dem Eigentümer/Verursacher eine reine Sanktionsmaßnahme sei, trifft zu, doch wollte der Gesetzgeber eben exakt diese Wiedererrichtungsmöglichkeit der zuständigen Denkmalschutzbehörde im Bedarfsfall aus generalpräventiven Gründen des Denkmalschutzes eröffnen. § 11 Abs. 2 DSchG SN steht neben den straf-und ordnungsrechtlichen Sanktionsvorschriften des DSchG SN und des StGB i. S. einer Schadensersatzvorschrift
5. § 11 Abs. 2 DSchG SN hat zur Folge, dass der Schädiger oder auch der Zustandsstörer durch eine widerrechtliche (vollständige) Zerstörung nicht entlastet wird. Dies soll eine generalpräventive Auswirkung insbesondere auf solche Denkmaleigentümer haben, die mit dem Gedanken spielen, ein (Kultur-) Denkmal ohne die erforderliche Genehmigung abzureißen.
6. Allerdings war das erstinstanzliche, klagestattgebende Urteil insofern im Ergebnis zutreffend, da die in der Wiedererrichtungsanordnung getroffene Störerauswahl fehlerhaft war.
7. Die zuständige Denkmalschutzbehörde, hier die Landeshauptstadt Dresden, prüft derzeit, ob unter Heilung des Ermessensfehlers die Wiedererrichtungsanordnung "wiederholt" werden wird.
OVG Sachsen (Sächsisches OVG), Urteil, 27.09.2018, AZ: 1 A 187.18, Publikationsart: NVwZ-RR 2019, 493 / BeckRS 2018, 38934 / DÖV 2019, S. 493 / LSK 2018, 38934
OVG Sachsen - Urteil v. 27.09.2018 - 1 A 187.18 - anonym.pdf

1.5 Sanktionen bei Zuwiderhandeln
1.5.1 Ordnungswidrigkeiten
1.5.4 Instandsetzung / Wiederherstellung
2.2 Abbruch
2.2.1 Abbruch eines Einzeldenkmals
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VG Dresden, Urteil, 26.09.2017, AZ: 7 K 2270.15, Publikationsart: https://www.w-goehner.de/rechtsprechungsuebersicht/direktlink.php?id=218 / becklink 2007931
rkr., aber hinsichtlich der denkmalrechtlichen Bewertung von § 11 Abs. 2 DSchG SN als unzutreffend erkannt: vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 27.09.2018, Az.: 1 A 187/18
VG Dresden - Urteil v. 26.09.2017 - 7 K 2270.15 - anonym.pdf

1.5 Sanktionen bei Zuwiderhandeln
1.5.1 Ordnungswidrigkeiten
1.5.4 Instandsetzung / Wiederherstellung
2.2 Abbruch
2.2.1 Abbruch eines Einzeldenkmals