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2.5.4 Enteignung

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1. Auch im Vermögensrecht richtet sich die Beweislast nach den allgemeinen Regeln, wonach die Nichterweislichkeit einer Tatsache zu Lasten desjenigen geht, der hieraus fĂŒr sich gĂŒnstige Rechtsfolgen ableiten will.
2. Danach trĂ€gt die Behörde die Beweislast fĂŒr das Vorliegen der Voraussetzungen des Restitutionsausschlussgrundes gemĂ€ĂŸÂ Â§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG, nĂ€mlich dafĂŒr, dass eine von deutschen Stellen vorgenommene Enteignung von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgte.
3. Das Vermögensamt und ggf. das Verwaltungsgericht mĂŒssen zwar feststellen, ob ein nach der "Liste 3" zum Gesetz "zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten" entzogener Vermögenswert vor dem 09.02.1949 beschlagnahmt oder sequestriert wurde. Eine dahingehende Überzeugungsbildung kommt aber nicht erst dann in Betracht, wenn sich ein dahingehender Vollbeweis fĂŒhren lĂ€sst. Vielmehr gilt auch hier, dass eine Überzeugungsbildung auf der Grundlage von Indizien zulĂ€ssig ist und dass dabei zusĂ€tzlich die oft dĂŒrftige Beweislage zu jenen lang zurĂŒckliegenden unmittelbaren Nachkriegsjahren in Rechnung zu stellen ist.
4. Die Annahme der UnaufklĂ€rbarkeit kommt hiernach erst dann in Betracht, wenn sich auch nach Ausschöpfung aller Indizien keine tragfĂ€hige Grundlage fĂŒr eine tatsĂ€chliche Feststellung bietet.
BVerwG, Urteil, 11.09.2013, AZ: 8 C 4/12, Publikationsart: ZOV 2013, 177-180 / Buchholz 428 § 1 Abs 8 VermG Nr. 48 / NVwZ-RR 2014, 83 / LKV 2014, 34 / juris / EzD 7.8 Nr. 29 (mit Anm. W. Eberl)

2.5.4 Enteignung
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1. Die Enteignung der EigentĂŒmerin des denkmalgeschĂŒtzten Geburtshauses des spĂ€teren Diktators Adolf Hitler (1889-1945) in Braunau am Inn durch die Republik Österreich war rechtens.
2. Die Enteignung des dreistöckigen GebĂ€udes sowie von rund 1000 angrenzenden Quadratmetern mit Garagen und ParkplĂ€tzen sei im öffentlichen Interesse geboten gewesen, sie sei verhĂ€ltnismĂ€ĂŸig und nicht entschĂ€digungslos. „Sie ist daher nicht verfassungswidrig“, urteilte der VfGH.
3. Es sei unstrittig, dass die Liegenschaft sich bisher als „Pilger“- oder IdentifikationsstĂ€tte fĂŒr Neonazis eigne. In dieser Hinsicht komme ihr in Österreich sogar ein „Alleinstellungsmerkmal“ zu, meinten die 14 Richter des VfGH. Die Enteignung sei auch deshalb verhĂ€ltnismĂ€ĂŸig, weil sich der Bund in der Vergangenheit mehrfach erfolglos bemĂŒht habe, das Haus zu kaufen.
VfGH Österreich, Entscheidung, 30.06.2017, AZ: G 53/2017, Publikationsart:
Scheidler, Die Voraussetzungen der Enteignung nach den §§ 85 ff. BauGB, ZfBR 2017, 122

2.5 Erhaltungs- und Sicherungspflichten
2.5.4 Enteignung