1. Auch im Vermögensrecht richtet sich die Beweislast nach den allgemeinen Regeln, wonach die Nichterweislichkeit einer Tatsache zu Lasten desjenigen geht, der hieraus fĂŒr sich gĂŒnstige Rechtsfolgen ableiten will. BVerwG, Urteil, 11.09.2013, AZ: 8 C 4/12, Publikationsart: ZOV 2013, 177-180 /
Buchholz 428 § 1 Abs 8 VermG Nr. 48 /
NVwZ-RRÂ 2014, 83 /
LKVÂ 2014, 34 /
juris /
EzD 7.8 Nr. 29 (mit Anm. W. Eberl)2. Danach trĂ€gt die Behörde die Beweislast fĂŒr das Vorliegen der Voraussetzungen des Restitutionsausschlussgrundes gemÀৠ1 Abs. 8 Buchst. a VermG, nĂ€mlich dafĂŒr, dass eine von deutschen Stellen vorgenommene Enteignung von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgte. 3. Das Vermögensamt und ggf. das Verwaltungsgericht mĂŒssen zwar feststellen, ob ein nach der "Liste 3" zum Gesetz "zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten" entzogener Vermögenswert vor dem 09.02.1949 beschlagnahmt oder sequestriert wurde. Eine dahingehende Ăberzeugungsbildung kommt aber nicht erst dann in Betracht, wenn sich ein dahingehender Vollbeweis fĂŒhren lĂ€sst. Vielmehr gilt auch hier, dass eine Ăberzeugungsbildung auf der Grundlage von Indizien zulĂ€ssig ist und dass dabei zusĂ€tzlich die oft dĂŒrftige Beweislage zu jenen lang zurĂŒckliegenden unmittelbaren Nachkriegsjahren in Rechnung zu stellen ist. 4. Die Annahme der UnaufklĂ€rbarkeit kommt hiernach erst dann in Betracht, wenn sich auch nach Ausschöpfung aller Indizien keine tragfĂ€hige Grundlage fĂŒr eine tatsĂ€chliche Feststellung bietet. 2.5.4 Enteignung |
1. Die Enteignung der EigentĂŒmerin des denkmalgeschĂŒtzten Geburtshauses des spĂ€teren Diktators Adolf Hitler (1889-1945) in Braunau am Inn durch die Republik Ăsterreich war rechtens. VfGH Ăsterreich, Entscheidung, 30.06.2017, AZ: G 53/2017, Publikationsart: 2. Die Enteignung des dreistöckigen GebĂ€udes sowie von rund 1000 angrenzenden Quadratmetern mit Garagen und ParkplĂ€tzen sei im öffentlichen Interesse geboten gewesen, sie sei verhĂ€ltnismĂ€Ăig und nicht entschĂ€digungslos. âSie ist daher nicht verfassungswidrigâ, urteilte der VfGH. 3. Es sei unstrittig, dass die Liegenschaft sich bisher als âPilgerâ- oder IdentifikationsstĂ€tte fĂŒr Neonazis eigne. In dieser Hinsicht komme ihr in Ăsterreich sogar ein âAlleinstellungsmerkmalâ zu, meinten die 14 Richter des VfGH. Die Enteignung sei auch deshalb verhĂ€ltnismĂ€Ăig, weil sich der Bund in der Vergangenheit mehrfach erfolglos bemĂŒht habe, das Haus zu kaufen. Scheidler, Die Voraussetzungen der Enteignung nach den §§ 85 ff. BauGB, ZfBR 2017, 122 2.5 Erhaltungs- und Sicherungspflichten 2.5.4 Enteignung |